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Modernisierungsmieterhoehung

Jurisdiktion: DE · Quelle: § 559 BGB

In DE: Mieterhoehung auf Basis durchgefuehrter wertvermehrender Modernisierung.

Definition

Nach Modernisierung darf der Vermieter die Miete um 8% der aufgewendeten Modernisierungskosten p.a. erhoehen (§ 559 BGB). Modernisierung muss zu Komfort-Verbesserung, Energie-Einsparung oder Klimaschutz beitragen. Der Mieter kann Haerte-Einwand erheben (§ 559 Abs. 4 BGB), wenn die Erhoehung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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