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Mieterhoehung

Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 558 BGB / Art. 269d OR

Anpassung der Miete waehrend laufendem Mietverhaeltnis nach gesetzlichen Vorgaben.

Definition

Mieterhoehungen sind in Deutschland an Kappungsgrenzen (15-20% in 3 Jahren), die ortsuebliche Vergleichsmiete und die Mietpreisbremse gebunden (§ 558 BGB ff.). In der Schweiz nur ueber amtliches Formular bei Veraenderung des Referenzzinssatzes oder wertvermehrender Investitionen (Art. 269d OR, kantonale Formularpflicht). In Oesterreich abhaengig von MRG-Vollanwendung mit Richtwertmiete oder Kategorienmiete.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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