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Haerteklausel

Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 574 BGB / Art. 272 OR

Schutzbestimmung, die dem Mieter erlaubt, einer Kuendigung wegen unzumutbarer Haerte zu widersprechen.

Definition

Wenn die Kuendigung fuer den Mieter eine besondere Haerte bedeuten wuerde (Krankheit, hohes Alter, Schwangerschaft, fehlender Ersatzwohnraum), kann er widersprechen. In DE § 574 BGB (Sozialklausel), in CH Erstreckung nach Art. 272 OR, in AT § 30 MRG. Vermieter muss dann eine Interessenabwaegung darlegen.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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