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Modernisierungsankuendigung

Jurisdiktion: DE · Quelle: § 555c BGB

Schriftliche Vorabinformation des Vermieters ueber bauliche Massnahmen — in DE 3 Monate vor Beginn.

Definition

Vor Modernisierungsmassnahmen muss der Vermieter den Mieter mind. 3 Monate vorher schriftlich informieren (§ 555c BGB) — Art, voraussichtlicher Umfang, Beginn und Dauer der Arbeiten, zu erwartende Mieterhoehung. Bei Versaeumnis kein Anspruch auf Mieterhoehung.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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