Modernisierungsankuendigung
Jurisdiktion: DE · Quelle: § 555c BGB
Schriftliche Vorabinformation des Vermieters ueber bauliche Massnahmen — in DE 3 Monate vor Beginn.
Definition
Vor Modernisierungsmassnahmen muss der Vermieter den Mieter mind. 3 Monate vorher schriftlich informieren (§ 555c BGB) — Art, voraussichtlicher Umfang, Beginn und Dauer der Arbeiten, zu erwartende Mieterhoehung. Bei Versaeumnis kein Anspruch auf Mieterhoehung.