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Untermietzuschlag

Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 553 Abs. 2 BGB

Zuschlag, den der Vermieter bei genehmigter Untermiete vom Hauptmieter verlangen darf.

Definition

Bei genehmigter Untermiete kann der Vermieter einen angemessenen Untermietzuschlag verlangen — typisch 5-10% der Untermietzahlung (DE § 553 Abs. 2 BGB). Voraussetzung: dem Vermieter entstehen durch die Untermiete erhoehte Kosten oder ein Risiko. Die Hoehe muss verhaeltnismaessig sein.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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