Untermietzuschlag
Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 553 Abs. 2 BGB
Zuschlag, den der Vermieter bei genehmigter Untermiete vom Hauptmieter verlangen darf.
Definition
Bei genehmigter Untermiete kann der Vermieter einen angemessenen Untermietzuschlag verlangen — typisch 5-10% der Untermietzahlung (DE § 553 Abs. 2 BGB). Voraussetzung: dem Vermieter entstehen durch die Untermiete erhoehte Kosten oder ein Risiko. Die Hoehe muss verhaeltnismaessig sein.