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Untermiete

Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 540, § 553 BGB / Art. 262 OR

Weitervermietung einer gemieteten Wohnung — meist mit Zustimmung des Hauptvermieters erforderlich.

Definition

Bei der Untermiete ueberlaesst der Hauptmieter die gemietete Wohnung ganz oder teilweise einem Dritten. In Deutschland § 540 BGB (Erlaubnis erforderlich); berechtigtes Interesse begruendet Anspruch auf Erlaubnis (§ 553 BGB). In der Schweiz Art. 262 OR — Erlaubnis nicht erforderlich, aber Vermieter kann sie aus wichtigen Gruenden verweigern (z.B. uebermaessige Belastung).

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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