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Staffelmiete

Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 557a BGB / Art. 269b OR

Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Miete zu festgelegten Zeitpunkten um festgelegte Betraege steigt.

Definition

Bei der Staffelmiete sind alle Mieterhoehungen schon zu Vertragsbeginn betragsmaessig fixiert. In Deutschland nach § 557a BGB zulaessig; mind. 1 Jahr Abstand zwischen Erhoehungen, Mietpreisbremse fuer Anfangsmiete weiterhin geltend. In der Schweiz als Indexierung oder Staffelung nach Art. 269b OR moeglich.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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