Staffelmiete
Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 557a BGB / Art. 269b OR
Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Miete zu festgelegten Zeitpunkten um festgelegte Betraege steigt.
Definition
Bei der Staffelmiete sind alle Mieterhoehungen schon zu Vertragsbeginn betragsmaessig fixiert. In Deutschland nach § 557a BGB zulaessig; mind. 1 Jahr Abstand zwischen Erhoehungen, Mietpreisbremse fuer Anfangsmiete weiterhin geltend. In der Schweiz als Indexierung oder Staffelung nach Art. 269b OR moeglich.