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Mietpreisbremse

Jurisdiktion: DE · Quelle: § 556d BGB

In DE: bei Wiedervermietung darf Miete max. 10% ueber ortsueblicher Vergleichsmiete liegen.

Definition

Die Mietpreisbremse limitiert die Anfangsmiete bei Wiedervermietung auf max. 110% der ortsueblichen Vergleichsmiete (§ 556d BGB) — in als angespannt ausgewiesenen Gebieten. Ausnahmen: Neubauten ab 2014, umfassende Modernisierung. Mieter kann Verstoss ruegen und Differenz zurueckverlangen.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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