Mietpreisbremse
Jurisdiktion: DE · Quelle: § 556d BGB
In DE: bei Wiedervermietung darf Miete max. 10% ueber ortsueblicher Vergleichsmiete liegen.
Definition
Die Mietpreisbremse limitiert die Anfangsmiete bei Wiedervermietung auf max. 110% der ortsueblichen Vergleichsmiete (§ 556d BGB) — in als angespannt ausgewiesenen Gebieten. Ausnahmen: Neubauten ab 2014, umfassende Modernisierung. Mieter kann Verstoss ruegen und Differenz zurueckverlangen.