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Verzugszinsen

Jurisdiktion: DACH · Quelle: Art. 104 OR / § 288 BGB / ABGB § 1333

Zinsen, die der Mieter ab Verzugsbeginn auf die rueckstaendige Miete schuldet.

Definition

In der Schweiz 5% pro Jahr nach Art. 104 OR. In Deutschland Basiszins + 5 Prozentpunkte fuer Verbraucher, + 9 Prozentpunkte bei B2B (§ 288 BGB). In Oesterreich 4% bei Verbraucher (ABGB § 1333), 9.2 Prozentpunkte ueber Basiszinssatz bei B2B (UGB § 456). Verzug tritt mit Mahnung oder bei kalendermaessig bestimmter Faelligkeit automatisch ein.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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