Mahnschreiben
Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 286 BGB / Art. 102 OR
Schriftliche Aufforderung des Vermieters an den Mieter, eine ueberfaellige Zahlung zu leisten.
Definition
Das Mahnschreiben dient dem Nachweis, dass der Mieter in Zahlungsverzug gesetzt wurde — Voraussetzung fuer Verzugszinsen und ggf. fristlose Kuendigung wegen Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Erforderlich ab dem Tag nach Faelligkeit; bei kalendermaessig bestimmter Faelligkeit greift Verzug auch ohne Mahnung.