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Nebenkostenabrechnung

Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 556 BGB / Art. 257b OR

Jaehrliche Abrechnung der umlagefaehigen Betriebskosten zwischen Vermieter und Mieter.

Definition

Die Nebenkostenabrechnung weist jaehrlich die tatsaechlich angefallenen Betriebskosten aus und gleicht sie mit den geleisteten Vorauszahlungen ab. In Deutschland muss sie binnen 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB), in der Schweiz innerhalb von 6 Monaten zu uebergeben (Art. 257b OR). Umlagefaehig sind nur konkret im Vertrag genannte Positionen.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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