Kostenmiete
Jurisdiktion: DE · Quelle: § 8 WoFG
Miete fuer Sozialwohnungen, basierend auf Kostendeckungs-Grundsatz und gefoerderter Kalkulation.
Definition
Bei Sozialwohnungen mit Wohnraumfoerderungs-Mitteln gilt die Kostenmiete (§ 8 WoFG). Sie deckt nur Bewirtschaftungskosten + Kapitalkosten — keinen Gewinn. Erhoehungen sind streng reguliert. Im freien Wohnungsmarkt nicht relevant; nur bei Sozialwohnungen mit Fehlbelegungs-Abgabe.