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Mietrecht Österreich: Die 10 wichtigsten Fakten für Vermieter (MRG + ABGB)

Trygva Redaktion

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Mietrecht-Experten

8. September 202611 min Lesezeit
Mietrecht Österreich: Die 10 wichtigsten Fakten für Vermieter (MRG + ABGB)

Mietrecht Österreich: Top 10 für Vermieter

Das österreichische Mietrecht ist gespalten: Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt nur für bestimmte Wohnobjekte, während das allgemeine ABGB für andere zuständig ist. Ein Vermieter, der das nicht versteht, riskiert massive Fehler.

1. MRG-Vollanwendung vs. ABGB-Ausnahme

MRG-Vollanwendung gilt für:

  • Altbauten (errichtet vor 30.6.1953)
  • Mehrfamilienhäuser mit 3+ Wohnungen
  • Geförderter Wohnbau
ABGB-Anwendung (ohne MRG) gilt für:
  • Eigentumswohnungen (frei vermietet)
  • Neubauten ab 1.7.2004
  • Häuser mit weniger als 3 Wohnungen
  • Befristete Vermietungen unter bestimmten Bedingungen
> Praxis-Tipp: Klären Sie als ERSTES, ob Ihr Objekt MRG-Vollanwendung hat — die Konsequenzen sind massiv unterschiedlich.

2. Befristung — Mindestens 3 Jahre

§ 29 MRG verlangt Mindest-Befristung von 3 Jahren:

  • Vereinbarung kürzer = ungültig (gilt unbefristet)
  • Verlängerung möglich, neuer Befristungs-Abschlag (-15%)
  • Bei ABGB: Befristung frei vereinbar

3. Gerichtliche Aufkündigung Pflicht

In Österreich (im Unterschied zu CH/DE) ist die gerichtliche Aufkündigung Pflicht:

  • Vermieter reicht Aufkündigungsklage beim Bezirksgericht ein
  • Mieter kann Einwendungen binnen vier Wochen erheben
  • Bei Erfolglosigkeit: Räumungsklage

4. 16 Kündigungsgründe (§ 30 MRG)

Bei MRG-Vollanwendung sind nur 16 abschließend aufgezählte Gründe zulässig:

  • Nicht-Bezahlung der Miete (qualifizierter Mietzinsrückstand)
  • Erheblich nachteiliger Gebrauch
  • Unwirtschaftlicher Aufwand
  • Eigenbedarf (für sich/Verwandte)
  • Gleichgestellte Gleichgestellungsbedürftigkeit
  • Unrichtige Angaben Mieter
  • Gewerblicher Untervermietung
  • Tod ohne Eintrittsberechtigte
  • ... weitere bis 16
  • > Bei ABGB sind die Gründe frei vereinbar (im Vertrag fixierbar).

    5. Richtwertmietzins

    Bei MRG-Vollanwendung gilt der Richtwertmietzins (§ 5 RichtWG):

    • Bundesland-spezifischer Wert (Wien 6.67 EUR/m², 2026)
    • Plus Zuschläge/Abschläge für Lage, Ausstattung
    • Maximum: keine Überschreitung erlaubt
    > Siehe Richtwertmiete AT 2026

    6. Kaution: Maximal 6 Monatsmieten

    § 16b MRG: Kaution darf maximal 6 Monatsmieten betragen — typisch sind 3 Monatsmieten.

    Pflichten:

    • Auf Sparbuch oder Konto
    • Verzinsung
    • Innerhalb angemessener Frist nach Mietende rückerstatten
    • Keine Verpfändung an Dritte

    7. Betriebskosten (§ 21–24 MRG)

    § 21 MRG definiert abschließend umlagefähige Betriebskosten:

    • Wasser/Kanal
    • Müll
    • Hausreinigung
    • Hausbeleuchtung
    • Schädlingsbekämpfung
    • Versicherungen (Feuer, Haftpflicht)
    • Hausverwaltung (max. 5%)
    • Gemeinsame Anlagen (Aufzug, Heizung)
    NICHT umlagefähig:
    • Reparaturen am Gebäude
    • Anstriche/Schönheitsreparaturen
    • Verwaltungskosten Vermieter
    • Kapitalkosten

    8. Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 3 MRG)

    Vermieter MÜSSEN das Objekt erhalten:

    • Dach, Fassade, Tragestruktur
    • Heizung
    • Wasser, Strom, Sanitär
    • Aufzug
    • Allgemeine Räume
    Nicht-Erhaltung = Mieter kann Mietminderung verlangen + Schadenersatz.

    9. Mietrechtsübergang bei Tod (§ 14 MRG)

    Bei Tod des Hauptmieters tritt der gesetzliche Eintrittsberechtigte ein:

    • Ehegatte
    • Eingetragener Partner
    • Lebensgefährte (mind. 3 Jahre Wohngemeinschaft)
    • Verwandte 1. Grades
    > Wichtig: Vermieter kann den Eintritt nicht verweigern, wenn Voraussetzungen erfüllt.

    10. Schlichtungsstelle Wien & Bundesländer

    Die Schlichtungsstelle ist für viele Streitigkeiten Voraussetzung vor dem Bezirksgericht:

    BundeslandSchlichtungsstelle
    WienMagistratsabteilung 50
    NiederösterreichSchlichtungsstelle MA 50 NÖ
    BurgenlandSchlichtungsstelle
    AndereDirekt Bezirksgericht zuständig
    Verfahren bei Schlichtungsstelle Wien:
    • Mündliche Verhandlung kostenlos
    • Vergleich oder Klagebewilligung
    • Bei Klagebewilligung: Bezirksgericht zuständig

    Cross-Links

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    Redaktioneller Beitrag. Keine Rechtsberatung.

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