Mietrecht Österreich: Die 10 wichtigsten Fakten für Vermieter (MRG + ABGB)
Trygva Redaktion
Mietrecht-Experten

Mietrecht Österreich: Top 10 für Vermieter
Das österreichische Mietrecht ist gespalten: Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt nur für bestimmte Wohnobjekte, während das allgemeine ABGB für andere zuständig ist. Ein Vermieter, der das nicht versteht, riskiert massive Fehler.
1. MRG-Vollanwendung vs. ABGB-Ausnahme
MRG-Vollanwendung gilt für:
- Altbauten (errichtet vor 30.6.1953)
- Mehrfamilienhäuser mit 3+ Wohnungen
- Geförderter Wohnbau
- Eigentumswohnungen (frei vermietet)
- Neubauten ab 1.7.2004
- Häuser mit weniger als 3 Wohnungen
- Befristete Vermietungen unter bestimmten Bedingungen
2. Befristung — Mindestens 3 Jahre
§ 29 MRG verlangt Mindest-Befristung von 3 Jahren:
- Vereinbarung kürzer = ungültig (gilt unbefristet)
- Verlängerung möglich, neuer Befristungs-Abschlag (-15%)
- Bei ABGB: Befristung frei vereinbar
3. Gerichtliche Aufkündigung Pflicht
In Österreich (im Unterschied zu CH/DE) ist die gerichtliche Aufkündigung Pflicht:
- Vermieter reicht Aufkündigungsklage beim Bezirksgericht ein
- Mieter kann Einwendungen binnen vier Wochen erheben
- Bei Erfolglosigkeit: Räumungsklage
4. 16 Kündigungsgründe (§ 30 MRG)
Bei MRG-Vollanwendung sind nur 16 abschließend aufgezählte Gründe zulässig:
> Bei ABGB sind die Gründe frei vereinbar (im Vertrag fixierbar).
5. Richtwertmietzins
Bei MRG-Vollanwendung gilt der Richtwertmietzins (§ 5 RichtWG):
- Bundesland-spezifischer Wert (Wien 6.67 EUR/m², 2026)
- Plus Zuschläge/Abschläge für Lage, Ausstattung
- Maximum: keine Überschreitung erlaubt
6. Kaution: Maximal 6 Monatsmieten
§ 16b MRG: Kaution darf maximal 6 Monatsmieten betragen — typisch sind 3 Monatsmieten.
Pflichten:
- Auf Sparbuch oder Konto
- Verzinsung
- Innerhalb angemessener Frist nach Mietende rückerstatten
- Keine Verpfändung an Dritte
7. Betriebskosten (§ 21–24 MRG)
§ 21 MRG definiert abschließend umlagefähige Betriebskosten:
- Wasser/Kanal
- Müll
- Hausreinigung
- Hausbeleuchtung
- Schädlingsbekämpfung
- Versicherungen (Feuer, Haftpflicht)
- Hausverwaltung (max. 5%)
- Gemeinsame Anlagen (Aufzug, Heizung)
- Reparaturen am Gebäude
- Anstriche/Schönheitsreparaturen
- Verwaltungskosten Vermieter
- Kapitalkosten
8. Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 3 MRG)
Vermieter MÜSSEN das Objekt erhalten:
- Dach, Fassade, Tragestruktur
- Heizung
- Wasser, Strom, Sanitär
- Aufzug
- Allgemeine Räume
9. Mietrechtsübergang bei Tod (§ 14 MRG)
Bei Tod des Hauptmieters tritt der gesetzliche Eintrittsberechtigte ein:
- Ehegatte
- Eingetragener Partner
- Lebensgefährte (mind. 3 Jahre Wohngemeinschaft)
- Verwandte 1. Grades
10. Schlichtungsstelle Wien & Bundesländer
Die Schlichtungsstelle ist für viele Streitigkeiten Voraussetzung vor dem Bezirksgericht:
| Bundesland | Schlichtungsstelle |
| Wien | Magistratsabteilung 50 |
| Niederösterreich | Schlichtungsstelle MA 50 NÖ |
| Burgenland | Schlichtungsstelle |
| Andere | Direkt Bezirksgericht zuständig |
- Mündliche Verhandlung kostenlos
- Vergleich oder Klagebewilligung
- Bei Klagebewilligung: Bezirksgericht zuständig
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