Wohnrecht / Nutzniessung
Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 1093 BGB / Art. 776 ZGB / § 521 ABGB
Dingliches Recht zur Nutzung einer Wohnung, oft im Rahmen von Erbschaft oder Lebenspartnerschaft.
Definition
Das Wohnrecht (DE § 1093 BGB / CH Art. 776 ZGB / AT § 521 ABGB) erlaubt die unentgeltliche Nutzung einer Wohnung — z.B. fuer den Erblasser bis zum Tod oder fuer den Ehepartner. Es ist im Grundbuch eingetragen und bindet den Eigentuemer auch bei Verkauf. Anders als Miete: kein Mietzins, kein Kuendigungsrecht des Eigentuemers.