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Retentionsrecht

Jurisdiktion: CH · Quelle: Art. 268 OR / § 562 BGB / § 1101 ABGB

Schweizer Vermieter-Pfandrecht an im Mietobjekt befindlichen Sachen des Mieters fuer Mietzins-Forderungen.

Definition

In der Schweiz hat der Vermieter ein gesetzliches Retentionsrecht an den im Mietobjekt befindlichen beweglichen Sachen des Mieters (Art. 268 OR) fuer faellige + bevorstehende Mietzinsforderungen (max. 1 Jahr). Wird durch Aufnahme ins Retentionsverzeichnis durchgesetzt. In DE/AT analog: Vermieter-Pfandrecht (§ 562 BGB / § 1101 ABGB).

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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