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Mietminderung

Jurisdiktion: DACH · Quelle: § 536 BGB / Art. 259d OR / § 1096 ABGB

Recht des Mieters, bei Maengeln in der Mietsache die Miete entsprechend zu reduzieren.

Definition

Wenn die Mietsache mangelhaft ist (Schimmel, Heizungsausfall, Laerm), kann der Mieter die Miete um den Mangel-bedingten Wertverlust reduzieren — automatisch ab Mangelmeldung. Schweiz: Art. 259d OR. Deutschland: § 536 BGB. Oesterreich: § 1096 ABGB. Vermieter sollte Mangel umgehend beheben — sonst kumulieren sich die Mietrueckstaende.

Hinweis: Diese Definition ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen empfehlen wir, einen Mietrechtsanwalt hinzuzuziehen.
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