Eigenbedarf fuer Kinder: Was ist erlaubt, wann wird es vorgeschoben?
Trygva Redaktion
Mietrecht-Experten

Eigenbedarf fuer Kinder: Was ist erlaubt, wann wird es vorgeschoben?
Die Kuendigung wegen Eigenbedarfs zugunsten der eigenen Kinder ist einer der haeufigsten Anwendungsfaelle in Deutschland — aber auch einer der streitanfaelligsten. Der BGH hat in den letzten zehn Jahren mehrfach klar gemacht, was Vermieter beachten muessen.
Kinder als beguenstigte Personen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Eigene leibliche und adoptierte Kinder fallen unter den engen Familienkreis nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB — voll beguenstigt. Stiefkinder und Schwiegerkinder zaehlen mit Einschraenkungen, ueber die der BGH im Einzelfall entscheidet (vgl. BGH VIII ZR 30/04).
Voraussetzungen — drei Pruefungen
1. Konkrete und gegenwaertige Nutzungsabsicht
Es genuegt nicht, dass das Kind "vielleicht irgendwann" einziehen moechte. Erforderlich ist:- Das Kind ist alt genug, um selbststaendig zu wohnen
- Es gibt einen konkreten Anlass (Studienortwechsel, Berufseinstieg, Auszug aus dem Elternhaus)
- Der Einzug ist zeitlich planbar (innerhalb 6-12 Monaten nach Mietende)
- Das Kind hat tatsaechliches Interesse — nicht nur die Eltern
2. Konkretisierung in der Kuendigung
Die Kuendigung muss benennen:- Name + Alter des Kindes
- Lebensumstaende (Studium, Job, Familie, aktuelle Wohnsituation)
- Konkreten Bedarf (Job-Umzug, Heirat, Kinder, Studienortwechsel)
- Zeitpunkt des geplanten Einzugs
> "Mein Sohn Max Mueller, geboren 2001, beendet im Juli 2026 sein Studium der Informatik an der TU Berlin und tritt im Oktober 2026 eine Stelle als Software-Entwickler bei der ABC GmbH in Frankfurt an (Anstellungs-Vertrag in Anlage). Die gekuendigte Wohnung liegt 6 km vom Arbeitsplatz entfernt; eine Mietalternative im Frankfurter Wohnungsmarkt ist trotz intensiver Suche nicht verfuegbar."
3. Keine zumutbare Alternative
Wenn der Vermieter weitere Wohnungen besitzt, muss er erlaeutern, warum die gekuendigte Wohnung die einzige geeignete ist. Der BGH (VIII ZR 233/15) verlangt eine "Angebotspflicht" — eine vergleichbar geeignete eigene Wohnung muss vorrangig genutzt werden.Vorgeschobener Eigenbedarf — Schadensersatz-Risiko
Tritt der angegebene Eigenbedarf nicht ein, kann der ehemalige Mieter Schadensersatz fordern. Schadenshoehe nach BGH VIII ZR 232/15:
- Differenz zwischen alter und neuer Miete des Mieters (mtl., bis zu 3 Jahre)
- Umzugskosten (typisch EUR 1.500-4.000)
- Maklergebuehren der neuen Wohnung
- Vermoegensschaden durch hoeheren Mietzins / schlechtere Lage
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Redaktioneller Beitrag, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen einen Mietrechtsanwalt mit SAV-/RAK-Mitgliedschaft konsultieren.
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