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Eigenbedarf fuer Kinder: Was ist erlaubt, wann wird es vorgeschoben?

Trygva Redaktion

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Mietrecht-Experten

15. Mai 20268 min Lesezeit
Eigenbedarf fuer Kinder: Was ist erlaubt, wann wird es vorgeschoben?

Eigenbedarf fuer Kinder: Was ist erlaubt, wann wird es vorgeschoben?

Die Kuendigung wegen Eigenbedarfs zugunsten der eigenen Kinder ist einer der haeufigsten Anwendungsfaelle in Deutschland — aber auch einer der streitanfaelligsten. Der BGH hat in den letzten zehn Jahren mehrfach klar gemacht, was Vermieter beachten muessen.

Kinder als beguenstigte Personen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Eigene leibliche und adoptierte Kinder fallen unter den engen Familienkreis nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB — voll beguenstigt. Stiefkinder und Schwiegerkinder zaehlen mit Einschraenkungen, ueber die der BGH im Einzelfall entscheidet (vgl. BGH VIII ZR 30/04).

Voraussetzungen — drei Pruefungen

1. Konkrete und gegenwaertige Nutzungsabsicht

Es genuegt nicht, dass das Kind "vielleicht irgendwann" einziehen moechte. Erforderlich ist:

  • Das Kind ist alt genug, um selbststaendig zu wohnen
  • Es gibt einen konkreten Anlass (Studienortwechsel, Berufseinstieg, Auszug aus dem Elternhaus)
  • Der Einzug ist zeitlich planbar (innerhalb 6-12 Monaten nach Mietende)
  • Das Kind hat tatsaechliches Interesse — nicht nur die Eltern

2. Konkretisierung in der Kuendigung

Die Kuendigung muss benennen:

  • Name + Alter des Kindes
  • Lebensumstaende (Studium, Job, Familie, aktuelle Wohnsituation)
  • Konkreten Bedarf (Job-Umzug, Heirat, Kinder, Studienortwechsel)
  • Zeitpunkt des geplanten Einzugs
Beispielhafte Begruendung:

> "Mein Sohn Max Mueller, geboren 2001, beendet im Juli 2026 sein Studium der Informatik an der TU Berlin und tritt im Oktober 2026 eine Stelle als Software-Entwickler bei der ABC GmbH in Frankfurt an (Anstellungs-Vertrag in Anlage). Die gekuendigte Wohnung liegt 6 km vom Arbeitsplatz entfernt; eine Mietalternative im Frankfurter Wohnungsmarkt ist trotz intensiver Suche nicht verfuegbar."

3. Keine zumutbare Alternative

Wenn der Vermieter weitere Wohnungen besitzt, muss er erlaeutern, warum die gekuendigte Wohnung die einzige geeignete ist. Der BGH (VIII ZR 233/15) verlangt eine "Angebotspflicht" — eine vergleichbar geeignete eigene Wohnung muss vorrangig genutzt werden.

Vorgeschobener Eigenbedarf — Schadensersatz-Risiko

Tritt der angegebene Eigenbedarf nicht ein, kann der ehemalige Mieter Schadensersatz fordern. Schadenshoehe nach BGH VIII ZR 232/15:

  • Differenz zwischen alter und neuer Miete des Mieters (mtl., bis zu 3 Jahre)
  • Umzugskosten (typisch EUR 1.500-4.000)
  • Maklergebuehren der neuen Wohnung
  • Vermoegensschaden durch hoeheren Mietzins / schlechtere Lage
Praxis-Beispiel: Bei monatlicher Miet-Differenz EUR 200, 36 Monaten Erstattungs-Pflicht und Umzugskosten EUR 3.000 ergibt sich ein Schadensersatz-Anspruch von EUR 10.200 plus Anwaltskosten.

Praxis-Empfehlung

  • Beweismittel sichern: Vor Versand der Kuendigung dokumentieren — Anstellungs-Vertrag des Kindes, Studien-Bestaetigung, Foto vom geplanten Einzug, ev. Mietvertrag des bisherigen Wohnortes.
  • Tatsaechlich nachvollziehen: Nach Auszug muss das Kind nachweislich einziehen — Anmeldung im Einwohnermeldeamt, Foto, Rechnungen mit der Adresse.
  • 3-Jahres-Frist beachten: Nach Auszug des Mieters muss der Eigenbedarf "nachhaltig" gelebt werden. Wenn das Kind nach 6 Monaten wieder auszieht, ist das fuer den Mieter ein deutliches Indiz fuer vorgetaeuschten Eigenbedarf.
  • Trygva-Tools

    • TextGuard im Wizard prueft Ihre Eigenbedarfs-Begruendung auf Konkretheit (BGH-Anforderungen)
    • Risk-Scoring bewertet 15 Erfolgsfaktoren basierend auf Begruendung, Frist, Zustellung
    • Frist-Rechner fuer korrekte Wirkungs-Termine
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    Redaktioneller Beitrag, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Faellen einen Mietrechtsanwalt mit SAV-/RAK-Mitgliedschaft konsultieren.

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